Öffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderats (§ 44)
Die Gemeinderatssitzungen sind öffentlich. Das Öffentlichkeitsgebot findet seinen Ausdruck bereits in der Einberufung der Gemeinderatssitzung, die zusammen mit der Tagesordnung an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundzumachen ist. Es findet schließlich seinen Ausdruck in der Anordnung, dass bei der Behandlung des Gemeindevoranschlages und des Rechnungsabschlusses die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden darf.


Jedermann kann an der Sitzung teilnehmen
Öffentlich” bedeutet, dass man sich Aufzeichnungen über den Verlauf und den Inhalt der Sitzungen machen und hierüber auch berichten kann. Zu solchen "Aufzeichnungen" gehören auch Tonbandaufzeichnungen und Bildaufzeichnungen (Foto- und Videoaufnahmen), soweit dadurch nicht der Sitzungsverlauf gestört wird Vgl. auch das Recht jedes wahlberechtigten Gemeindemitgliedes, in die genehmigten Verhandlungsschriften Einsicht zu nehmen.

Entsprechend dem Öffentlichkeitsgebot müssen die Räumlichkeiten, in denen die Gemeinderatssitzungen stattfinden, genügend Platz für die Zuhörer bieten; nach Maßgabe der Räumlichkeiten können auch Eintrittskarten unentgeltlich vergeben werden.


Ausschliessung der Öffentlichkeit
Aus Gründen der öffentlichen Ordnung kann auf Antrag des Vorsitzenden oder dreier Mitglieder des Gemeinderats die Ausschließung der Öffentlichkeit beschlossen werden; über einen solchen Antrag ist noch während der Anwesenheit der Zuhörer zu beraten und Beschluß zu fassen, allerdings dürfen während der Beratung nicht jene Umstände detailliert erörtert werden, deretwegen der Ausschluß der Öffentlichkeit erst erfolgen soll. Die Entfernung der Zuhörer kann erst nach erfolgtem Beschluß geschehen.

Wird die Ausschließung der Öffentlichkeit beschlossen, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. Eine Einsichtnahme in diese Verhandlungsschrift durch Gemeindemitglieder ist untersagt. Ebenso ist die unaufgeforderte Zusendung einer Ausfertigung der Verhandlungsschrift an eine Gemeinderatspartei unzulässig. Gleichwohl bleibt das Recht eines jeden Mitgliedes des Gemeinderates gewahrt, auch in die gesonderten Verhandlungsschriften Einsicht zu nehmen.


Verbot der Ausschliessung der Öffentlichkeit
Die Ausschließung der Öffentlichkeit ist nicht zulässig für Sitzungen, in denen

  • der Gemeindevoranschlag oder
  • der Rechnungsabschluss

behandelt wird.


Nicht öffentliche Sitzung geboten
Sitzungen des Gemeinderates als Berufungsbehörde und auch in I. Instanz (in bestimmten Dienstrechtsangelegenheiten), in denen die BAO oder Verwaltungsverfahrensgesetze angewendet werden (wie das AVG oder die Dienstrechtsverfahrensgesetze) sind in nichtöffentlichen Sitzungen durchzuführen, da alle hier anzuwendenden Verfahrensbestimmungen kein öffentliches Verfahren vorsehen. Demgemäß wird generell bestimmt, dass Gegenstände, die die Erlassung von Bescheiden zum Inhalt haben, nur in einer nicht öffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen.


Entfernung von Ruhestörern
Sollten Zuhörer die Beratungen des Gemeinderats stören, so ist der Vorsitzende berechtigt, nach vorangegangener fruchtloser Ermahnung die Ruhestörer entfernen zu lassen.


Verbotene Veröffentlichung
Die Mitteilung über den Inhalt einer Gemeinderatssitzung, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, bildet den Tatbestand der verbotenen Veröffentlichung; demnach ist strafbar, wer den Inhalt einer solchen Verhandlung in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise veröffentlicht, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird; strafbar ist auch die Mitteilung über die Beratung, Abstimmung oder deren Ergebnis.